B-KJHG 2013 · Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 41 B-KJHG 2013Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung öffentlicher Abgaben
2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)
Eingaben an den Kinder- und Jugendhilfeträger, Beurkundungen und Ausfertigungen, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger errichtet und beurkundet werden, sowie Vereinbarungen gemäß § 42 sind von Stempel- und Rechtsgebühren sowie sonstigen Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.