B-KJHG 2013 · Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 39 B-KJHG 2013Mitteilungen zur Ermittlung von Einkommensverhältnissen
2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)
Wirkt eine gegenüber Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unterhaltspflichtige Person an der Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichend mit, so haben die Träger der Sozialversicherung, das Arbeitsmarktservice sowie die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen auf Ersuchen des Kinder- und Jugendhilfeträgers im Einzelfall über das Versicherungs- und Beschäftigungsverhältnis sowie Geldleistungen aufgrund von Arbeitslosigkeit Auskunft zu geben.