B-KJHG 2013 · Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013
§ 38 B-KJHG 2013Amtshilfe
2. Teil (Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht)
Die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und die Träger der Sozialversicherung sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem Kinder- und Jugendhilfeträger bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Hilfe verpflichtet.