Ernährungshilfe-Übereinkommen · Ernährungshilfe-Übereinkommen
§ 3 Ernährungshilfe-ÜbereinkommenVerhältnis zu WTO-Übereinkünften
Artikel 3
Dieses Übereinkommen berührt nicht die derzeitigen oder künftigen WTO-Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Verpflichtungen und dem Übereinkommen haben erstere Vorrang. Dieses Übereinkommen greift den etwaigen Standpunkten einer Vertragspartei in WTO-Verhandlungen nicht vor.