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Ernährungshilfe-Übereinkommen · Ernährungshilfe-Übereinkommen

§ 3 Ernährungshilfe-ÜbereinkommenVerhältnis zu WTO-Übereinkünften

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen berührt nicht die derzeitigen oder künftigen WTO-Verpflichtungen zwischen den Vertragsparteien. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Verpflichtungen und dem Übereinkommen haben erstere Vorrang. Dieses Übereinkommen greift den etwaigen Standpunkten einer Vertragspartei in WTO-Verhandlungen nicht vor.