VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 37 VwGVGFrist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
2. Abschnitt Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.