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VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 37 VwGVGFrist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

2. Abschnitt Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

In KraftAmtlicher Text

In die Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde werden auch nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung einer Verwaltungsübertretung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder bei einem Gericht geführt wird.