FGTV 2010 · Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
§ 41 FGTV 2010Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung (§ 40) bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen und bestehende dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz unterliegende Arbeitsstätten müssen den Bestimmungen dieser Verordnung bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.