FGTV 2010 · Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010
§ 1 FGTV 2010Geltungsbereich
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung gilt für die Lagerung und die Abgabe von Flüssiggas als Kraftstoff an Kraftfahrzeuge oder als Brennstoff für in Kraftfahrzeugen oder Anhängern fest eingebaute Druckbehälter an Flüssiggas-Tankstellen
1. in genehmigungspflichtigen und nach Maßgabe des § 41 in bereits genehmigten gewerblichen Betriebsanlagen,
2. in dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2006 , unterliegenden Arbeitsstätten und nach Maßgabe des § 41 in bereits bestehenden Arbeitsstätten.