ProkG · Finanzprokuraturgesetz
§ 19 ProkGKonkurrenzklausel
5. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen
Einem aus dem Prokuraturdienst ausgeschiedenen Prokuraturanwalt ist es nicht gestattet, innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach seinem Ausscheiden einen Mandanten der Finanzprokuratur, für den er Kundenbetreuer war, selbständig rechtlich zu beraten oder zu vertreten.
История изменений
- In Kraft seit 2009-01-01