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ProkG · Finanzprokuraturgesetz

§ 19 ProkGKonkurrenzklausel

5. Abschnitt Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Einem aus dem Prokuraturdienst ausgeschiedenen Prokuraturanwalt ist es nicht gestattet, innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach seinem Ausscheiden einen Mandanten der Finanzprokuratur, für den er Kundenbetreuer war, selbständig rechtlich zu beraten oder zu vertreten.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2009-01-01