FK-QUAB-V · Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung
§ 6 FK-QUAB-VMeldung der Gruppeninternen Transaktionen
3. Abschnitt Gruppeninterne Transaktionen
Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.
Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.