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FK-QUAB-V · Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

§ 6 FK-QUAB-VMeldung der Gruppeninternen Transaktionen

3. Abschnitt Gruppeninterne Transaktionen

In KraftAmtlicher Text

Zum Bezugszeitraum vergleiche § 10.

Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.