Abkommen zur Gründung einer Assoziation · Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
§ 64 Abkommen zur Gründung einer Assoziation
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für die Waren der HS-Kapitel 25 bis 97, die keine landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 70 sind.