Abkommen zur Gründung einer Assoziation · Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
§ 199 Abkommen zur Gründung einer Assoziation
Laufzeit
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.