Abkommen zur Gründung einer Assoziation · Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
§ 165 Abkommen zur Gründung einer Assoziation
Kapitalbilanz
Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen genehmigen die Vertragsparteien ab Inkrafttreten des Abkommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen und nach den Bestimmungen von Titel III dieses Teils getätigten Investitionen sowie die Liquidation oder Rückführung dieses Kapitals und daraus resultierender Gewinne.