BHAG-G · Buchhaltungsagenturgesetz
§ 22 BHAG-GForderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
6. Abschnitt Überleitung der Buchhaltungsbediensteten
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.