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BHAG-G · Buchhaltungsagenturgesetz

§ 22 BHAG-GForderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

6. Abschnitt Überleitung der Buchhaltungsbediensteten

In KraftAmtlicher Text

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 20 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Buchhaltungsagentur über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.