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Abkommen über Geld und sonstiges Vermöge · Abkommen über Geld und sonstiges Vermögen (Vereinigtes Königreich)

§ 9 Abkommen über Geld und sonstiges VermögeGebühren der Custodians of Enemy Property im Vereinigten Königreich.

Artikel 9.

ДействуетОфициальный текст

Für allgemeine Verwaltungsausgaben haben die „Custodians of Enemy Property“ im Vereinigten Königreich gemäß den Bestimmungen der „Custodian Order“ angemessene Gebühren auf Geldbeträge und sonstiges Vermögen einzuheben, die auf Grund des vorliegenden Abkommens überwiesen oder freigegeben wurden. Sonstige Gebühren dürfen von einem „Custodian of Enemy Property“ im Vereinigten Königreich im Zusammenhange mit der Überweisung oder Freigabe von Geldbeträgen oder Vermögen nicht eingehoben werden.