§ 12 Abkommen über Geld und sonstiges VermögeArtikel 12.
Artikel 9.
Die vertragschließenden Regierungen werden die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Abkommens nach gemeinsamer Beratung festsetzen.
Artikel 9.
Die vertragschließenden Regierungen werden die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Abkommens nach gemeinsamer Beratung festsetzen.