§ 11 Abkommen über Geld und sonstiges VermögeArtikel 11.
Artikel 9.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches verpflichtet sich, die Regierungen jener Gebiete, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, zu ersuchen, ihrerseits den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens analoge Vorkehrungen zu treffen.