BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
§ 14 BSFVVerlautbarungen
ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen
Die in Anlage 4A zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
История изменений
- In Kraft seit 2020-01-01