BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
§ 14 BSFVVerlautbarungen
ABSCHNITT 4 Schlussbestimmungen
Die in Anlage 4A zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion III, sowie beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2020-01-01