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IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten

§ 5 IG-ZGÜberstellung österreichischer Staatsbürger

1. TEIL Allgemeine Bestimmungen

ДействуетОфициальный текст

Verfassungsbestimmung

(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe.