IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
§ 5 IG-ZGÜberstellung österreichischer Staatsbürger
1. TEIL Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
(Verfassungsbestimmung) Die österreichische Staatsbürgerschaft steht einer Überstellung an das Internationale Gericht nach § 16 oder einer Durchbeförderung nach § 18 nicht entgegen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Staat zur Vollstreckung einer vom Internationalen Gericht verhängten Strafe.