IG-ZG · Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten
§ 28 IG-ZGInkrafttreten der Stammfassung, Verweise
3. TEIL Schlussbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(Anm.: Abs. 1a jetzt § 29 Abs. 1)
(2) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(Anm.: Abs. 3 jetzt § 30)
История изменений
- In Kraft seit 2020-03-22