DE · ZweiradAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
Inhoud
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung
- Art. 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
- Art. 5 Ausbildungsrahmenplan
- Art. 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Art. 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung
- Art. 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- Art. 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
- Art. 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik
- Art. 11 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
- Art. 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik
- Art. 13 Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten