WPG · Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
WPG Art. 6Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.