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WPG · Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

WPG чл. 6Aufgabe der planungsverantwortlichen Stelle

Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung

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Die planungsverantwortliche Stelle führt die Wärmeplanung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das beplante Gebiet durch. Sie kann zur Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe Dritte beauftragen.