DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
DepotG Art. 23Befreiung von der Übersendung des Stückeverzeichnisses
2. Abschnitt Einkaufskommission
Die Übersendung des Stückeverzeichnisses kann unterbleiben, soweit innerhalb der dafür bestimmten Frist (§§ 18 bis 22) die Wertpapiere dem Kommittenten ausgeliefert sind oder ein Auftrag des Kommittenten zur Wiederveräußerung ausgeführt ist.