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WeinV 1995 · Weinverordnung

WeinV 1995 Art. 4Nachweis des Vorliegens von Prioritätskriterien

Abschnitt 2 Anbauregeln

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Nachweis, dass das in § 7b Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes festgelegte Prioritätskriterium erfüllt ist, ist durch Vorlage 1.

eines Auszugs aus der Weinbaukartei, sofern die jeweilige zu beantragende Fläche in der Weinbaukartei enthalten ist und die Weinbaukartei eine Aussage über die Hangneigung enthält, oder

2.

einer Bescheinigung eines öffentlich bestellten Sachverständigen für Landvermessungen oder

3.

eines Auszugs aus dem Landwirtschaftlichen Informations-System der Länder oder

4.

einer Bescheinigung einer für die Landvermessung oder die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Landesbehörde

zu erbringen.

(2) Es ist die durchschnittliche Hangneigung des Flurstücks der zur Bepflanzung beantragten Fläche zu ermitteln.