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WasVersStatV · Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen

WasVersStatV Art. 3

Van krachtOfficiële tekst

(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes sind Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und des öffentlichen Abwasserwesens betreiben.

(2) Die Meldungen nach § 2 sind unter Verwendung der amtlichen Erhebungsvordrucke zu den auf diesen angegebenen Meldeterminen der nach Landesrecht bestimmten, fachlich zuständigen Stelle einzureichen.

(3) Besitzt ein Auskunftspflichtiger an getrennten Orten Betriebe mit selbständigen Wasserversorgungs- oder Entwässerungsgebieten, so ist für die einzelnen Betriebe jeweils gesondert zu berichten.

(4) Die Auskünfte sind auf Anfordern gesondert für die einzelnen Gemeinden zu machen.