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VSBG · Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

VSBG Art. 12Verfahrenssprache

Abschnitt 3 Streitbeilegungsverfahren

Van krachtOfficiële tekst

(1) Verfahrenssprache ist Deutsch.

(2) Die Verfahrensordnung kann weitere Sprachen vorsehen, in denen ein Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann, wenn eine Partei dies beantragt und die andere Partei sich darauf einlässt. Der Streitmittler kann mit den Parteien durch Individualabrede auch eine nicht in der Verfahrensordnung vorgesehene Verfahrenssprache vereinbaren.