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VRV · Vereinsregisterverordnung

VRV Art. 30Behandlung der nach Neufassung geschlossenen Registerblätter

Unterabschnitt 3 Maschinelle Führung des Vereinsregisters

Van krachtOfficiële tekst

Wird ein maschinell geführtes Registerblatt nach einer Neufassung entsprechend den §§ 4 und 5 geschlossen, soll es, als geschlossen erkennbar, weiterhin lesbar und auch in Form von Ausdrucken wiedergabefähig bleiben.