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Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
Inhoud
- Abschnitt 1 Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung; Unterstützung von Betroffenen
- Art. 1 Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
- Art. 2 Amt der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
- Art. 3 Sensibilisierung, Aufklärung und Qualifizierung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexueller Gewalt und Ausbeutung
- Art. 4 Unterstützung für Betroffene von sexueller Gewalt oder Ausbeutung in Kindheit oder Jugend
- Unterabschnitt 1 Rechtsstellung, Aufgaben und Pflichten
- Art. 5 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
- Art. 6 Aufgaben
- Art. 7 Berichtspflicht
- Art. 8 Eignung und Befähigung
- Art. 9 Wahl
- Art. 10 Ernennung, Amtseid
- Art. 11 Amtszeit
- Art. 12 Beginn und Ende des Amtsverhältnisses
- Art. 13 Anspruch auf Amtsbezüge, Versorgung und andere Leistungen
- Art. 14 Verwendung von Geschenken
- Art. 15 Berufsbeschränkung
- Art. 16 Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten
- Art. 17 Verschwiegenheitspflicht
- Art. 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
- Unterabschnitt 2 Betroffenenrat
- Art. 19 Berufung; Amtszeit
- Art. 20 Aufgaben
- Art. 21 Ehrenamt
- Art. 22 Ausscheiden
- Art. 23 Benachteiligungsverbot; Freistellung von der Arbeitsleistung
- Art. 24 Verschwiegenheitspflicht
- Unterabschnitt 3 Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs
- Art. 25 Berufung; Amtszeit
- Art. 26 Aufgaben
- Art. 27 Berichtspflicht
- Art. 28 Verschwiegenheitspflicht
- Art. 29 Verarbeitung personenbezogener Daten
- Abschnitt 3 Schlussvorschriften
- Art. 30 Übergangsvorschrift