TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
TPG Art. 22Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.
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Abschnitt 8 Schlussvorschriften
Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.