DE · TPDesign/TSysPlAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin sowie zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
Inhoud
- Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
- Art. 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Struktur der Berufsausbildung
- Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Produktdesigner und zur Technischen Produktdesignerin
- Art. 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Durchführung der Berufsausbildung
- Art. 6 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
- Art. 7 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
- Art. 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
- Art. 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
- Art. 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
- Art. 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
- Art. 12 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
- Art. 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
- Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf zum Technischen Systemplaner und zur Technischen Systemplanerin
- Art. 14 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- Art. 15 Durchführung der Berufsausbildung
- Art. 16 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
- Art. 17 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
- Art. 18 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
- Art. 19 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Versorgungs- und Ausrüstungstechnik
- Art. 20 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
- Art. 21 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
- Art. 22 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
- Art. 23 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Stahl- und Metallbautechnik
- Art. 24 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
- Art. 25 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
- Art. 26 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
- Art. 27 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Elektrotechnische Systeme
- Teil 4 Schlussvorschriften
- Art. 28 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- Art. 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten