DE · TiefbauBAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildungen
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
- Art. 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- Art. 12 Ausbildungsplan
- Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
- Art. 13 Zeitpunkt
- Art. 14 Inhalt
- Art. 15 Prüfungsbereich
- Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 16 Zeitpunkt
- Art. 17 Inhalt
- Art. 18 Prüfungsbereiche
- Art. 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
- Art. 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
- Art. 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 25 Inhalt des Teiles 1
- Art. 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 27 Inhalt des Teiles 2
- Art. 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
- Art. 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
- Art. 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
- Art. 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
- Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
- Art. 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 38 Inhalt des Teiles 1
- Art. 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 40 Inhalt des Teiles 2
- Art. 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
- Art. 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
- Art. 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
- Art. 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
- Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
- Art. 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 51 Inhalt des Teiles 1
- Art. 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 53 Inhalt des Teiles 2
- Art. 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“
- Art. 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“
- Art. 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
- Art. 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
- Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 64 Inhalt des Teiles 1
- Art. 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 66 Inhalt des Teiles 2
- Art. 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
- Art. 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“
- Art. 70 Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“
- Art. 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
- Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
- Art. 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 77 Inhalt des Teiles 1
- Art. 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 79 Inhalt des Teiles 2
- Art. 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
- Art. 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“
- Art. 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
- Art. 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
- Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
- Art. 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 90 Inhalt des Teiles 1
- Art. 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
- Art. 92 Inhalt des Teiles 2
- Art. 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 94 Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“
- Art. 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“
- Art. 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“
- Art. 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Art. 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
- Abschnitt 9 Schlussvorschriften
- Art. 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen