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DE · TiefbauBAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

Van kracht102 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
  2. Art. 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
  3. Art. 2 Dauer der Berufsausbildungen
  4. Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
  5. Art. 4 Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
  6. Art. 5 Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  7. Art. 6 Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
  8. Art. 7 Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
  9. Art. 8 Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  10. Art. 9 Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  11. Art. 10 Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
  12. Art. 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
  13. Art. 12 Ausbildungsplan
  14. Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung
  15. Art. 13 Zeitpunkt
  16. Art. 14 Inhalt
  17. Art. 15 Prüfungsbereich
  18. Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung
  19. Art. 16 Zeitpunkt
  20. Art. 17 Inhalt
  21. Art. 18 Prüfungsbereiche
  22. Art. 19 Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
  23. Art. 20 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
  24. Art. 21 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  25. Art. 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  26. Art. 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
  27. Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
  28. Art. 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  29. Art. 25 Inhalt des Teiles 1
  30. Art. 26 Prüfungsbereich des Teiles 1
  31. Art. 27 Inhalt des Teiles 2
  32. Art. 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  33. Art. 29 Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
  34. Art. 30 Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
  35. Art. 31 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
  36. Art. 32 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  37. Art. 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  38. Art. 34 Mündliche Ergänzungsprüfung
  39. Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
  40. Art. 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  41. Art. 36 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
  42. Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
  43. Art. 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  44. Art. 38 Inhalt des Teiles 1
  45. Art. 39 Prüfungsbereich des Teiles 1
  46. Art. 40 Inhalt des Teiles 2
  47. Art. 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  48. Art. 42 Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
  49. Art. 43 Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
  50. Art. 44 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
  51. Art. 45 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  52. Art. 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  53. Art. 47 Mündliche Ergänzungsprüfung
  54. Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
  55. Art. 48 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  56. Art. 49 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
  57. Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
  58. Art. 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  59. Art. 51 Inhalt des Teiles 1
  60. Art. 52 Prüfungsbereich des Teiles 1
  61. Art. 53 Inhalt des Teiles 2
  62. Art. 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  63. Art. 55 Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“
  64. Art. 56 Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“
  65. Art. 57 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
  66. Art. 58 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  67. Art. 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  68. Art. 60 Mündliche Ergänzungsprüfung
  69. Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
  70. Art. 61 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  71. Art. 62 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
  72. Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung
  73. Art. 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  74. Art. 64 Inhalt des Teiles 1
  75. Art. 65 Prüfungsbereich des Teiles 1
  76. Art. 66 Inhalt des Teiles 2
  77. Art. 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  78. Art. 68 Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
  79. Art. 69 Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“
  80. Art. 70 Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“
  81. Art. 71 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  82. Art. 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
  83. Art. 73 Mündliche Ergänzungsprüfung
  84. Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
  85. Art. 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  86. Art. 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
  87. Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
  88. Art. 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  89. Art. 77 Inhalt des Teiles 1
  90. Art. 78 Prüfungsbereich des Teiles 1
  91. Art. 79 Inhalt des Teiles 2
  92. Art. 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  93. Art. 81 Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
  94. Art. 82 Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“
  95. Art. 83 Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
  96. Art. 84 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  97. Art. 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  98. Art. 86 Mündliche Ergänzungsprüfung
  99. Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
  100. Art. 87 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  101. Art. 88 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
  102. Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
  103. Art. 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
  104. Art. 90 Inhalt des Teiles 1
  105. Art. 91 Prüfungsbereich des Teiles 1
  106. Art. 92 Inhalt des Teiles 2
  107. Art. 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2
  108. Art. 94 Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“
  109. Art. 95 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“
  110. Art. 96 Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“
  111. Art. 97 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
  112. Art. 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
  113. Art. 99 Mündliche Ergänzungsprüfung
  114. Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
  115. Art. 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
  116. Art. 101 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
  117. Abschnitt 9 Schlussvorschriften
  118. Art. 102 Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen