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StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

StUG Art. 45Bußgeldvorschriften

Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 7 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.

entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Unterlagen oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bundesarchivs herausgibt oder

3.

entgegen § 9 Absatz 3 Unterlagen dem Bundesarchiv nicht überlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesarchiv.