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StUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

StUG Art. 27Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen

Zweiter Unterabschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst fest von 1.

Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a oder b ausüben,

2.

Personen, die ein Amt nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a ausüben,

3. bis 7.

(weggefallen) 8.

Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung von Unterlagen nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4 zulässig ist,

so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für 1.

eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes,

2.

eine der in § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Straftaten,

3.

eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

4.

das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 5 und § 21 Absatz 1 Nummer 5,

so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle mitzuteilen.

(3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befinden, so hat es dies von sich aus dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mitzuteilen.

(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.