DE · StmStbAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer und zur Steinmetzin und Steinbildhauerin
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung, Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
- Art. 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- Art. 7 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt
- Art. 9 Prüfungsbereich
- Unterabschnitt 1 Allgemeines
- Art. 10 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 11 Inhalt
- Unterabschnitt 2 Fachrichtung Steinmetzarbeiten
- Art. 12 Prüfungsbereiche
- Art. 13 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinmetzarbeit
- Art. 14 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- Art. 15 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinmetzarbeiten
- Art. 16 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- Art. 17 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Unterabschnitt 3 Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
- Art. 19 Prüfungsbereiche
- Art. 20 Prüfungsbereich Gestalten und Herstellen einer Steinbildhauerarbeit
- Art. 21 Prüfungsbereich Ausführen eines Auftrages
- Art. 22 Prüfungsbereich Gestalten und Planen von Steinbildhauerarbeiten
- Art. 23 Prüfungsbereich Anwenden von Fertigungstechniken und Durchführen von Versetzarbeiten
- Art. 24 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 25 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- Art. 26 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- Art. 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten