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SGB 3 · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

SGB 3 Art. 20Berufsrückkehrende

Zweiter Abschnitt Berechtigte

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Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die 1.

ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und

2.

in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.