DE · See-BAV
Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Inhoud
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
- Art. 3 Aufgaben der zuständigen Stelle
- Abschnitt 2 Berufspraktische Ausbildung
- Art. 4 Ausbildungsdauer
- Art. 5 Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Ausbildungsrahmenplan
- Art. 7 Ausbilder, Ausbildender
- Art. 8 Ausbildungsstätte Schiff
- Art. 9 Eignung der Ausbildungsstätten
- Art. 10 Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
- Art. 11 Ausbildungsnachweis
- Art. 12 Bordzeugnis
- Abschnitt 3 Prüfungen
- Art. 13 Abschlussprüfung
- Art. 14 Abschlussprüfung Teil 1
- Art. 15 Abschlussprüfung Teil 2
- Art. 16 Prüfungsausschüsse
- Art. 17 Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
- Art. 18 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
- Art. 19 Prüfungstermin und Zulassung
- Art. 20 Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
- Art. 21 Prüfungsaufgaben
- Art. 22 Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
- Art. 23 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
- Art. 24 Bewertung der Prüfungsleistungen
- Art. 25 Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
- Art. 26 Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
- Art. 27 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
- Art. 28 Prüfungsunterlagen
- Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- Art. 29 Übergangsregelung
- Art. 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten