SchuldRAnpG Art. 27Entschädigung für Anpflanzungen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Nach Beendigung des Vertrages hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer neben der Entschädigung für das Bauwerk auch eine Entschädigung für die Anpflanzungen zu leisten. § 12 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.