DE · SchSiHafV
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen
Inhoud
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Verantwortung der Fahrzeugführer
- Art. 3 Anweisungen und Anordnungen
- Art. 4 Betreten der Fahrzeuge durch Personen in dienstlichem Auftrag
- Art. 5 Verhalten im Hafengebiet
- Abschnitt 2 Einlaufen, An- und Abmeldepflicht
- Art. 6 Erlaubnis zum Einlaufen
- Art. 7 An- und Abmeldung der Fahrzeuge
- Art. 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge
- Abschnitt 3 Benutzung der Liegeplätze
- Art. 9 Anweisung der Liegeplätze
- Art. 10 Ankern
- Art. 11 Auflegen von Fahrzeugen
- Art. 12 Festmachen von Fahrzeugen
- Art. 13 Maschinenprobe
- Art. 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen
- Art. 15 Reinhaltung des Hafens
- Art. 16 Verkehrsstörende Einrichtungen
- Art. 17 Landgänge
- Abschnitt 4 Benutzung von Hafenanlage
- Art. 18 Laden und Löschen
- Art. 19 Benutzung von Anlegebrücken
- Art. 20 Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen
- Art. 21 Benutzung der Rettungsgeräte
- Abschnitt 5 Schiffsverkehr im Hafen
- Art. 22 Bemannung und Bewachung der Fahrzeuge
- Abschnitt 6 Sicherheitsvorschriften
- Art. 23 Sicherheitsvorschriften
- Art. 24 Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefährlicher Ladung
- Art. 25 Übernahme flüssiger Treibstoffe
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 31 Geltungsbereich
- Abschnitt 2 Vorschriften für einzelne Häfen
- Art. 32 Häfen Eckernförde, Kiel, Flensburg-Mürwik, Neustadt, Warnemünde, Parow, Bremerhaven
- Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für den Hafen Wilhelmshaven
- Art. 33 Allgemeines
- Art. 34 Benutzungsbestimmungen für den Neuen Vorhafen
- Art. 35 Benutzerbestimmungen für die Seeschleuse
- Art. 36 Signale
- Art. 37 Verbote im Hafenbereich
- Teil 3 Schlussvorschriften
- Art. 38 Gültigkeit anderer Vorschriften
- Art. 39 Ausnahmen für den öffentlichen Dienst
- Art. 40 Ausnahmen für die „Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“
- Art. 41 Ausnahmen in besonderen Fällen
- Art. 42 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten