RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG Art. 9Vorschuss
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.