RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
RVG Art. 62Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz
Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften
Die Regelungen des Therapieunterbringungsgesetzes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt.