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RVG · Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

RVG Art. 43Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmte sonstige Verfahren

Van krachtOfficiële tekst

Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen über die Abtretung in den Akten vorliegt.