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RSFAV · Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens

RSFAV Art. 2Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

Van krachtOfficiële tekst

Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen gegenüber 1.

dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern seiner Organe,

2.

den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie

3.

dem Treuhänder für das Fondsvermögen (§ 11).

Satz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen Personen, die nach den Bestimmungen des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen Aufgaben wahrnehmen oder Pflichten innehaben. Hierunter fallen auch Dritte, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat.