DE · PsychThG
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
Inhoud
- Abschnitt 1 Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
- Art. 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung
- Art. 2 Erteilung der Approbation
- Art. 3 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
- Art. 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
- Art. 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen
- Art. 6 Verzicht
- Abschnitt 2 Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
- Art. 7 Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
- Art. 8 Wissenschaftlicher Beirat
- Art. 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
- Art. 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
- Abschnitt 3 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- Art. 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
- Art. 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
- Art. 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen
- Art. 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
- Art. 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland
- Art. 16 Rechte und Pflichten
- Art. 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
- Art. 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
- Art. 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
- Abschnitt 5 Verordnungsermächtigungen
- Art. 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
- Art. 21 Regelungen über Gebühren
- Abschnitt 6 Aufgaben und Zuständigkeiten
- Art. 22 Zuständigkeit von Behörden
- Art. 23 Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
- Art. 24 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
- Art. 25 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
- Abschnitt 7 Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
- Art. 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
- Art. 27 Abschluss von Ausbildungen
- Art. 28 Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten